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Arbeitshilfe - Stand: 23.07.2024

Grenzgänger nach Art. 15a DBA CHE: Anwendbarkeit und Auslegung der seit Veranlagungszeitraum 2019 geltenden Konsultationsvereinbarung

Ein deutscher Staatsbürger mit inländischem Wohnsitz arbeitete im Streitjahr 2019 in der Schweizerischen Eidgenossenschaft, wo er auch eine Wohnung am Arbeitsort anmietete. Das Finanzamt begehrt auf der Grundlage der mit Wirkung ab beschlossenen Konsultationsvereinbarung vom (BStBl I 2018, 1103) hinsichtlich der "Zumutbarkeit der Rückkehr" in Sinne des Art. 15a des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen (DBA Schweiz) die Besteuerung des Steuerpflichtigen nunmehr als Grenzgänger, da es eine tägliche Rückkehr als zumutbar ansah.

Zur Auslegung des Tatbestandsmerkmals "aufgrund … Arbeitsausübung" in der Grenzgängerregelung des Art. 15a Abs. 2 Satz 2 des DBA Schweiz sowie der Frage, welche Kriterien für eine "berufsbedingte Nichtrückkehr" an den (inländischen) Wohnort nach Arbeitsende vorliegen müssen.

Beim BFH ist ein Verfahren wegen dieser Rechtsfrage anhängig ().